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   VG Schleswig, 17.09.2007 - 9 B 67/07   

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VG Schleswig, 17.09.2007 - 9 B 67/07 (https://dejure.org/2007,31350)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17.09.2007 - 9 B 67/07 (https://dejure.org/2007,31350)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17. September 2007 - 9 B 67/07 (https://dejure.org/2007,31350)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigenbeteiligung bei Schülerbeförderung rechtlich nicht zu beanstanden - Sachlicher Grund der Einführung ist die angespannte Finanzlage

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 399
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.10.1990 - 7 B 128.90

    Schulrecht: Fahrtkostenfreiheit und Eigenanteil

    Auszug aus VG Schleswig, 17.09.2007 - 9 B 67/07
    So gewähren weder das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, den Bildungsweg ihrer Kinder bestimmen zu können, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG, noch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990 7 B 128/90 DVBl. 1991, S. 59 ff.).

    Da die Schülerbeförderung verfassungsrechtlich als eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der es ihm unter Beachtung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt, die Erbringung der öffentlichen Leistung von einer Gegenleistung der Begünstigten abhängig zu machen (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990 7 B 128/90 DVBl. 1991, S. 59 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - 2 A 10588/03

    Feststellungsklage, Rechtsverhältnis, Drittrechtsverhältnis, Subsidiarität,

    Auszug aus VG Schleswig, 17.09.2007 - 9 B 67/07
    Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2003 2 A 10588/03 DÖV 2004, S. 350 ff.).
  • BVerwG, 22.12.2004 - 9 B 48.04

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer

    Auszug aus VG Schleswig, 17.09.2007 - 9 B 67/07
    Bereits 1994 begrenzte der Gesetzgeber durch die Einführung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SchulG a.F. die kostenlose Schülerbeförderung, indem er unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung eines Eigenanteils an den Kosten ermöglichte (Vgl. hierzu die umfassende Rechtssprechung der 9. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des Beschlusses vom 20.09.2004 9 B 48/04; diesen zitierend und folgend u.a. Beschluss vom 29.09.2004 9 B 53/04; Urteil vom 24.01.2005 9 A 742/04; Urteil vom 04.01.2006 9 A 678/04; Urteil vom 09.01.2006 9 A 775/04; Urteil vom 10.02.2006 9 A 320/05).
  • BVerwG, 05.01.2005 - 9 B 53.04
    Auszug aus VG Schleswig, 17.09.2007 - 9 B 67/07
    Bereits 1994 begrenzte der Gesetzgeber durch die Einführung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SchulG a.F. die kostenlose Schülerbeförderung, indem er unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung eines Eigenanteils an den Kosten ermöglichte (Vgl. hierzu die umfassende Rechtssprechung der 9. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des Beschlusses vom 20.09.2004 9 B 48/04; diesen zitierend und folgend u.a. Beschluss vom 29.09.2004 9 B 53/04; Urteil vom 24.01.2005 9 A 742/04; Urteil vom 04.01.2006 9 A 678/04; Urteil vom 09.01.2006 9 A 775/04; Urteil vom 10.02.2006 9 A 320/05).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 03.09.2012 - LVerfG 1/12

    Kommunale Verfassungsbeschwerde, Schulgesetz, Selbstverwaltungsgarantie,

    Diese Grundsätze sind auf die Eigenbeteiligung bei den Schülerbeförderungskosten übertragbar, gleich ob man diese Eigenbeteiligung als Gebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 KAG ansieht, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung erhoben wird (so VG Schleswig, Beschluss vom 17. September 2007 - 9 B 67/07 - NVwZ-RR 2008, 399 ff., Juris Rn. 17) oder als sonstige Abgabe außerhalb des KAG (so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Juli 2005 - 4 K 1648/02 -, Juris Rn. 32 und VG Potsdam, Beschluss vom 12. August 2004 - 12 L 505/04 - LKV 2005, 230 f., Juris Rn. 8), denn jedenfalls handelt es sich bei der Eigenbeteiligung um ein Entgelt im Sinne von § 76 Abs. 2 S. 1 GO.
  • VG Hamburg, 19.03.2012 - 15 K 1191/11

    Kein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrtkosten bei fehlender Rechtsgrundlage

    Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen, weshalb es grundsätzlich den Eltern obliegt, für einen Transport der Kinder zur Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 17.9.2007, 9 B 67/07, NVwZ-RR 2008, 399 ff., Juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2003, 2 A 10588/03, DÖV 2004, 350 ff., Juris Rn. 25).

    Eine Pflicht des Staates, die aufgrund verschiedener Lebensverhältnisse unterschiedliche Ausgabensituationen der Familien der Schüler durch staatliche Leistungen vollständig zu nivellieren, folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, auch nicht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (vgl. zur Schülerbeförderung bereits BVerwG, Beschluss vom 19.10.1977, VII B 31.76, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 54, Juris Rn. 5 f., und BVerwG Beschluss vom 22.10.1990, 7 B 128/90, NVwZ-RR 1991, 197 f., Juris Rn. 4 f.; VG Schleswig, Beschluss vom 17.9.2007, 9 B 67/07, NVwZ-RR 2008, 399 ff., Juris Rn. 21; VG Potsdam, Beschluss vom 14.6.2007, 12 L 265/07, Juris Rn. 18).

  • VG Schleswig, 16.04.2008 - 9 A 207/07

    Kein Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung bzw. Schülerfahrtkostenerstattung

    Dieser Gestaltungsspielraum wird erst dann überschritten, wenn die Vorgehensweise sich nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise verträgt und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muss (vgl. Kammerbeschl. v. 17.9.2007 - 9 B 67/07 -).

    Die Schülerbeförderung stellt dagegen vielmehr eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar" (Kammerbeschl. v. 17.9.2007 - 9 B 67/07 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 240/21
    Zum anderen besteht auch eine öffentlich-rechtliche Pflicht, denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als "Bringschuld" zu begreifen (OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.08.2003 - 2 A 10588/03; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.09.2007 - 9 B 67/07).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2016 - 2 LA 216/16

    Berufliches Gymnasium; Berufsbildende Schulen; Schülerbeförderung;

    Dieser Gestaltungsspielraum gestattet es ihm auch, vielfältige Lebensverhältnisse durch eine einheitliche Regelung zu erfassen und hierbei ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Sozialstaatsprinzip gewisse tatsächliche Verschiedenheiten zu vernachlässigen (vgl. - bezogen auf unterschiedliche Lebensverhältnisse auf dem Land und in der Stadt - Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschl. v. 17.9.2007 - 9 B 67/07 -, juris).
  • VG Schleswig, 13.09.2012 - 9 A 237/11

    Kosten der Schülerbeförderung

    Wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urt. v. 16.04.2008 - 9 A 207/07 - Kammerbeschl. v. 17.09.2007 - 9 B 67/07 -), lässt sich auch aus den Bestimmungen des Grundgesetzes oder der Landesverfassung keine Pflicht ableiten, die Schülerbeförderung unentgeltlich oder jedenfalls anders zu regeln bzw. zu handhaben.
  • VG Schleswig, 12.10.2016 - 9 A 279/15

    Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung

    Die Schülerbeförderung stellt dagegen vielmehr eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar (std. Rspr. der Kammer, vgl. VG Schleswig, U. v. 19.08.2015 - 9 A 111/15 - U. v. 16.04.2008 - 9 A 207/07 - Kammerbeschluss v. 17.09.2007 - 9 B 67/07).
  • VG Hannover, 09.11.2011 - 6 A 3447/11

    Berufsbildende Schule; Schülerbeförderung; Berufliches Gymnasium;

    Demzufolge lassen sich Beförderungs- oder Kostenerstattungsansprüche, soweit diese im Niedersächsischen Schulrecht nicht vorgesehen sind, w eder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG noch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) herleiten, und zwar weder in Bezug auf den zu befördernden Personenkreis noch hinsichtlich der Höhe der notwendigen Aufwendungen (VG Hannover, Urteil vom 09.04.2008 - 6 A 4213/07 -, mit Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 20.10.1990, NVwZ-RR 1991 S. 197 und VG Schleswig, Beschluss vom 17.9.2007 - 9 B 67/07 - jeweils zur Kostenbeteiligung der Eltern; VGH München, Beschluss vom 31.7.2007, BayVBl. 2008 S. 54 zur Begrenzung auf die Kosten für den Weg zur nächsten Schule).
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